18.01.2019

Antwort der Erbengemeinschaft Mendelssohn-Bartholdy zur Stellungnahme des einstigen Generaldirektors der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen Klaus Schrenk

Provenienzforschung/Restitution


vom 17. Oktober 2011 zum Erwerb des Gemäldes „Madame Soler“ von Pablo Picasso, 18. Januar 2019

 

Die Erbengemeinschaft Mendelssohn-Bartholdy nimmt mit Verwunderung die Stellungnahme des Generaldirektors der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen vom 17. Oktober 2011 zur Kenntnis. Zu dieser Stellungnahme, die kürzlich auch in die Lost Art-Datenbank eingestellt wurde, ist Folgendes anzumerken:

Der Generaldirektor Klaus Schrenk hat in seiner in der Lost Art-Datenbank veröffentlichten Stellungnahme erklärt, dass das Picasso-Gemälde „Madame Soler“ 1964 durch „Kauf“ vom „jüdischen Kunsthändler Justin K. Thannhauser (1892-1976) in New York“ 1964 durch die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen rechtmäßig erworben wurde. Diese Feststellung, so die Ansicht der Erbengemeinschaft Mendelssohn-Bartholdy, ist nur bedingt zutreffend. Der Ankauf seitens der Bayerischen Gemäldesammlungen 1964 ist zwar erfolgt, aber in der Stellungnahme wird suggeriert, dass das Bild Eigentum von Justin K. Thannhauser gewesen sei.

Letzteres war nicht der Fall, denn es liegen weder Quittungen noch sonst irgendwelche Belege vor, die einen Ankauf von Thannhauser bestätigen könnten. Das Picasso-Gemälde „Madame Soler“ war Anfang der 1960er Jahre zwar in Thannhausers Besitz, aber das Bild war nicht sein Eigentum, weder als er es 1933/1934 von Paul von Mendelssohn-Bartholdy (PvMB) in Kommission nahm, noch als er es im Zuge seiner Emigration in die Vereinigten Staaten nach New York brachte – und auch nicht, als er es im November 1964 der Pinakothek überließ und das Bild nach München gebracht wurde.

Den letzteren Sachverhalt hat auch die US-Rechtsprofessorin Jennifer Kreder in einem Aufsatz (Vgl . The New Battleground of Museum Ethics and Holocaust Era Claims: Technicalities Trumping Justice or Responsible Stewardship for the Public Trust?, in: Oregon Law Review, Bd. 88, Nr. 1, 2009, S. 11 ff.)bestätigt. In dem Aufsatz, der die Rechtsstreitigkeiten in New York behandelt, die im Zusammenhang mit der Klage der Erbengemeinschaft auf Herausgabe der Picasso-Gemälde durch das MoMA und das Guggenheim Museum anhängig waren, wies Professor Kreder darauf hin, dass die Picasso-Gemälde weder von Thannhauser rechtmäßig gekauft noch zu irgendeinem Zeitpunkt dessen Eigentum waren.

Für Irritationen sorgt die Feststellung des ehemaligen Generaldirektors der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen, in der es u.a. heißt: „Das Museum of Modern Art und das Guggenheim Museum in New York haben die Restitutionsforderungen der Erben ebenfalls abgelehnt und einen Vergleich geschlossen, um weitere Gerichtskosten zu vermeiden. Sie sind rechtmäßige Eigentümer der Werke und ihre Haltung bestätigt die Ansicht der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen, dass der Verkauf im Jahre 1935 nicht unter ökonomischen Druck erfolgte.“

Diese Darstellung der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen, vor allem die Behauptung, die New Yorker Museen hätten die Restitutionsforderungen der Mendelssohn-Bartholdy-Erben abgelehnt und PvMB habe die Picasso-Gemälde („Le Moulin de la Galette“, 1900 und „Boy Leading a Horse“, 1906) nicht unter Druck („under duress“) abgegeben, verzeichnet die tatsächlichen Sachverhalte und die Umstände des Konfliktes mit den New Yorker Museen und dessen Beilegung. Aus der Sicht der Erbengemeinschaft ist hierzu Folgendes festzustellen:

Im Januar 2009 hat ein Bundesgericht in NY eine gemeinsam vom MoMA und dem Guggenheim Museum eingereichte Klage gegen die Mendelssohn-Bartholdy-Erben abgewiesen. In seiner Entscheidung erklärte der zuständige Richter „[…] the Claimants [Schoeps et al.] have adduced competent evidence sufficient elements of their claims, viewing the evidence most favourable to them“. Und an anderer Stelle des damaligen Gerichtsentscheides heißt es: [The Mendelssohn heirs have] adduced competent evidence that Paul [von Mendelssohn-Bartholdy] never intended to transfer any of his paintings and that he was forced to transfer them only because of threats and economic pressures by the Nazi government“ [Schoeps vs. MoMa, 594 D. Supp. 2 d 461 (S.D.N.Y.)]

Auf Grund des Gerichtsbescheides konnte der Konflikt zwischen den New Yorker Museen und der Erbengemeinschaft in beiderseitigem Einvernehmen gelöst und ein Vergleich herbeigeführt werden: Das MoMA und das Guggenheim Museum zahlten eine nicht öffentlich gemachte Summe an die Erbengemeinschaft, die sich im Gegenzug zum Verzicht auf alle weiteren Ansprüche gegenüber den beiden Museen verpflichtete. Über die Höhe der Entschädigungssumme an die Mendelssohn-Bartholdy-Erben wurde, wie das in solchen Fällen üblich ist, Stillschweigen vereinbart.

Soviel kann aber gesagt werden: Die Summe, die die Museen an die Erbengemeinschaft auszahlten, lag unter dem Wert, den die Werke auf dem Kunstmarkt heute hätten erzielen können, aber weit über den Marktwerten des Jahre 1933/1934, als Paul von Mendelssohn-Bartholdy die Picasso-Werke Thannhauser in Kommission gab. Dass das MoMA und das Guggenheim Museum heute erklären, sie hätten einen „Vergleich zur Vermeidung weiterer Gerichtskosten“ abgeschlossen, ist absurd und eine Verdrehung der tatsächlichen Sachverhalte.

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass die Sir Andrew Lloyd Webber Art Foundation ("Foundation") im Jahr 2006 das aus der Blauen Periode stammende Picasso Gemälde „The Absinthe Drinker, 1903", das ebenfalls aus der Sammlung von PvMB stammt, aus einer Auktion zurückgezogen hat. In dem mit der „Foundation“ nach Klage und Gegenklage schließlich geschlossenen Vergleich, wurde seitens der Mendelssohn-Bartoldy-Erben auf eine Restitution des Picasso-Gemäldes verzichtet. Die Streitparteien zeigten sich „zufrieden mit dem erzielten Ergebnis“, so eine Verlautbarung der Lloyd Webber Kunststiftung.  

Die Erbengemeinschaft Mendelssohn-Bartholdy hat die Pinakothek mehrfach aufgefordert, zusammen mit ihr vor die Limbach-Kommission zu gehen, um eine Klärung der streitigen Fakten und Umstände, das Picasso-Gemälde „Madame Soler“ betreffend, herbeizuführen. Die Pinakothek hat das bisher zum großen Bedauern der Erbengemeinschaft abgelehnt. Die Mendelssohn-Bartholdy Erben sind jedoch nach wie vor bereit, vor der Limbach-Kommission zu erscheinen und ihre Sicht der damaligen Abläufe vorzustellen und eine „gerechte und faire Lösung“ in dieser Angelegenheit herbeizuführen – so wie sie für solche und ähnliche Fälle vor 20 Jahren in der Washingtoner Erklärung von 1998 vereinbart worden ist.

Zum Schluss seien auch noch kurz die Forschungsergebnisse der renommierten kanadischen Kunsthistorikerin Professor Emerita Bogomila Welsh-Ovcharov erwähnt, die in einem Aufsatz (Vgl. The fifth Generation of the Mendelssohn Family as Art Collectors Mendelssohn-Studien, Sonderband 3/2015, S. 293-317) nicht nur die Kunstsammlung von PvMB würdigte, sondern ausdrücklich auch darauf hingewiesen hat, dass die vier Picasso-Gemälde und das Pastell „Blue Woman’s Head“, 1903 nicht an Justin K. Thannhauser 1933/ 1934 verkauft, sondern an diesen seiner Zeit in Kommission gegeben wurden.

 

 

Professor Dr. Julius H. Schoeps
Moses Mendelssohn Stiftung